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Unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 MarkenG nehmen wir ein Titelschutz in Anspruch für die Begriffe „Webberühmt, webberuehmt, webberühmt, webgesicht, webpeople, webface, Webberühmtheit, Webbekanntheit, webberuehmt.de, webberuehmt.com,..."“ in allen Schreibweisen, Darstellungsformen, Abwandlungen und
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sowie Dienstleistungen, Hörfunk, Film, und für alle Schreibweisen, Wortverbindungen, grafischen Gestaltungen, Darstellungsformen, Titelkombinationen für Literatur, Bild-, Ton- und Datenträger aller Art,Print-Medien, Sofftware-Erzeugnisse, Film-Titel, Fernsehen, Rundfunk,
audiovisuelle und digitale Medien und Netzwerke, Internet, Merchandising, Druckerzeugnisse aller Art, CD-ROM, CD-I, Offline- und Online-Dienste, sonstige Medien, Wettbewerbe, Kongresse und Veranstaltungen - alleinstehend und mit allen etwaigen Zusätzen für sinngemäße Titel, als Einzel- oder
Reihentitel in allen Sprachen und sinngemäßen Übersetzungen. Was ist Titelschutz?
(Dynamisch verlinkte Abfrage der Suchmaschine Google)
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